Aktuelles

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der retego Unternehmensberatung Michael Knief & Bernd Nieke-Meyer GbR, Syker Str. 40, 28816 Stuhr (im Folgenden retego genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrages

Für den Umfang der von retego zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. retego wird die vom Auftraggeber genannten relevanten Auskünfte und Unterlagen als richtig zu Grunde legen.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

retego ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die

Mitarbeiter von retego, sowie dessen freie Mitarbeiter und von retego eingesetzte Dritte. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen von retego erforderlich ist. retego ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen seiner Vermögens- und  Betriebshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. retego darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

§ 3 Haftung

retego haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden des Auftraggebers nur, wenn und soweit sie von retego vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind im Rahmen ihrer bestehenden Vermögens- und Betriebshaftpflicht-versicherung. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung des Vertrages gegen retego geltend gemacht wird, verfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er retego unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und do rechtzeitig zu übergeben, dass retego eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von retego zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von retego nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

§ 5 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von retego angebotenen Leistung in Verzug, so ist retego berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf retego den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 8 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch von retego auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn retego von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 6 Bemessung der Vergütung, Rechnungsstellung

Die Vergütung bemisst sich nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelt. Für Tätigkeiten, die sich aus der Vereinbarung nicht ergeben sollten bzw. nicht eindeutig hervorgehen, gilt im Zweifelsfall die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist retego berechtigt Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 7 Vorschuss

Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Honorare und Auslagen kann retego  einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann retego nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. retego ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus seiner Einstellung erwachsen können.

§ 8 Beendigung des Vertrages

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist.

§ 9 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von retego im prozentualen Verhältnis zum Gesamtauftrag. Im Zweifel gilt die Vergütung gemäß § 6

Satz 2.

§ 10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

retego hat die Unterlagen auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt  jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraumes, wenn retego den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen eines Monats, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat retego dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. retego kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

retego kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von retego.

Gerichtsstand ist Syke. Für Klagen von retego gegen den Auftraggeber ist Syke gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

§ 12 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

§ 13 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 Stand der AGB

Diese AGB sind vom Stand 01. Juni 2009 und mit diesem Datum gültig.